STVO - Sport und Risiko
STVO
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StVO
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich,
ausgegeben im Rahmen der 20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
am 21. Juli 1998:
Nach § 88 wird folgender § 88a samt Überschrift eingefügt:
"Rollschuhfahren
§ 88a (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen
und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen
in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem verbot
sind:
1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb
des
Ortsgebietes,
2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs.1 vom Verbot des
Spieles auf der
Fahrbahn ausgenommen wurden und
4. Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde
das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurden.
(2) Bei Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer
die gemäß §8a vorgeschrieben Fahrtrichtung einzuhalten
und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
(3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere
Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere
haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehwegen, Gehsteigen, Schutzwegen,
in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr
anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für
Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
(4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr, außer Wohnstraßen, nur
unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat,
rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß
§ 65 sind"
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